Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck gegeben, dass die Sache ihres Erachtens ohnehin nicht spruchreif wäre und folglich weitere Beweismassnahmen, insbesondere eine erneute Befragung der Kinder, notwendig sind. Der geltend gemachte Nachteil würde also mit der Gutheissung der Beschwerde gerade nicht beseitigt. Damit ist auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG nicht einzutreten.