5 entstünde diese selbst dann, wenn das Gutachten von Dr. G.________ zu den Akten genommen würde, ist dieses doch nach der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs nicht vollständig bzw. nicht schlüssig. Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck gegeben, dass die Sache ihres Erachtens ohnehin nicht spruchreif wäre und folglich weitere Beweismassnahmen, insbesondere eine erneute Befragung der Kinder, notwendig sind.