BGE 141 III 80 E. 1.2 zum wörtlich mit Art. 61 Abs. 3 VRPG übereinstimmenden Art. 93 Abs. 1 BGG). Auch in der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO («nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil») wird vertreten, dass die Abweisung eines Beweisantrags erst mit einem Rechtsmittel gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid beanstandet werden könne (Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7377). In der Tat gilt denn auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensverlängerung nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil.