Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Abweisung ihres Beweisantrags entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem ihre Kinder nun weitere Abklärungstermine wahrnehmen müssten, obwohl sie bereits in der Vergangenheit durch die Wahrnehmung von zahlreichen Terminen bei Dr. G.________ zeitlich und psychisch belastet worden seien. Im Übrigen hätte die Berücksichtigung des Gutachtens das Verfahren beschleunigt und zu einem voraussichtlich rascheren Entscheid oder einer rascheren Regelung geführt.