Stattdessen habe die Vorinstanz hinsichtlich der (vorsorglichen) Regelung des persönlichen Verkehrs und einer allfälligen (vorsorglichen) Errichtung einer Beistandschaft nun selbst die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. 15.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Abweisung ihres Beweisantrags entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem ihre Kinder nun weitere Abklärungstermine wahrnehmen müssten, obwohl sie bereits in der Vergangenheit durch die Wahrnehmung von zahlreichen Terminen bei Dr. G.________ zeitlich und psychisch belastet worden seien.