Aus diesem Grund gelte der Widerruf des Auftrags an Dr. G.________ gemäss dem verfahrensleitenden Entscheid vom 22. Mai 2017 und sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erkennung des (verspäteten) Gutachtens zu den Akten abzuweisen. Stattdessen habe die Vorinstanz hinsichtlich der (vorsorglichen) Regelung des persönlichen Verkehrs und einer allfälligen (vorsorglichen) Errichtung einer Beistandschaft nun selbst die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben.