Das Gutachten habe in der Folge aber auch am 16. Juni 2017 (trotz dreimaliger Mahnung) noch nicht vorgelegen. Zwar sei dieses dann am 23. Juni 2017 eingegangen, habe sich aber hinsichtlich der Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs als ungenügend erwiesen, dies insbesondere weil trotz entsprechenden Hinweises auch im Rahmen der Begutachtung kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern stattgefunden habe. Aus diesem Grund gelte der Widerruf des Auftrags an Dr. G.___