Gutachterin sei, grundsätzlich selbst vorhanden. Die Vorinstanz habe sodann mit Verweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung von Kontakten im Rahmen der Begutachtung auf die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den Kindern für die Dauer der Begutachtung verzichtet. Das Gutachten habe in der Folge aber auch am 16. Juni 2017 (trotz dreimaliger Mahnung) noch nicht vorgelegen.