4 wachsenenschutzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1). 15.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sie das Fachgutachten mit Präsidialentscheid vom 30. Mai 2016 aus Kapazitätsgründen bei einer externen Sachverständigen in Auftrag gegeben habe. Das nötige Fachwissen sei aber bei der Vorinstanz, deren instruierendes Behördenmitglied Fachpsychologin FSP für Kinder- und Jugendpsychologie und dipl. Gutachterin sei, grundsätzlich selbst vorhanden.