15. 15.1 Der angefochtene verfahrensleitende Entscheid schliesst das vorinstanzliche Verfahren weder ganz noch teilweise ab; es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid. Das ZGB enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Anfechtbarkeit von (selbständig eröffneten) Zwischenentscheiden. Nach der Botschaft richtet sich hier die Anfechtbarkeit nach kantonalem Recht, wobei nach Art. 450f ZGB subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen (STECK, in: FamKomm Erwachsenenschutz, N. 17 zu Art.