14. In der Beschwerde werden die beiden Kinder als Beschwerdeführer bezeichnet, vertreten durch ihre Mutter A.________, welche die Anwaltsvollmacht unterschrieben hat. Die elterliche Vertretungsmacht ist indessen ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessenkollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit. Eine solche Interessenkollision liegt hier vor: Im vorinstanzlichen Ver-