12. Für die Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Vorinstanz ist das Kindesund Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG). Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts stellen, setzt sich das Gericht aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]).