10. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. August 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern ein mit dem Antrag, es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das vom 15. Juni 2017 datierte Gutachten von Dr. G.________ zu den Akten zu erkennen. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 17 507).