9. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 12. Juli 2017 eröffnete die Vorinstanz das Verfahren auf vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern (Dispositiv-Ziffer 1) und wies den Antrag auf Erkennung des Gutachtens von Dr. G.________ zu den amtlichen Akten ab (Dis- positiv-Ziffer 2). Weiter traf sie organisatorische Anordnungen zur Anhörung der Kinder und Parteien (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).