8. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Gutachten von Dr. G.________ sei zu den Akten zu erkennen und den Parteien in Kopie zuzustellen. Zur Begründung führte sie aus, es solle nicht noch weitere Zeit durch Abklärungen weiterer sachverständiger Personen verstreichen und die Kin- 2 der sollten dadurch nicht erneut stark belastet werden. Ein vorsorgliches Besuchsrecht sei zu regeln, nachdem Einsicht ins Gutachten von Dr. G.________ genommen werden konnte.