5. Nachdem das Gutachten nicht innert verlängerter Frist eingelangte, widerrief die Vorinstanz mit verfahrensleitendem Entscheid vom 22. Mai 2017 den Gutachtensauftrag an Dr. G.________, dies unter Vorbehalt der Erstattung des Gutachtens bis am 16. Juni 2017. 6. Am 23. Juni 2017 (Postaufgabe am Tag zuvor) ging ein vom 15. Juni 2017 datiertes Gutachten von Dr. G.________ bei der Vorinstanz ein. 7. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte die Vorinstanz der Gutachterin mit, dass das Gutachten zwar eingelangt, der Gutachtensauftrag aber infolge verspäteter Gutachtenserstattung widerrufen worden sei.