3. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 1. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Kindesschutzverfahren; mit Präsidialentscheid vom 30. Mai 2016 bestellte sie ein Fachgutachten bei Dr. med. G.________, für dessen Erstattung sie Frist bis am 17. Oktober 2016 ansetzte. Diese Frist verlängerte die Vorinstanz zunächst bis 13. April 2017 und anschliessend bis 5. Mai 2017. 4. Mit Präsidialentscheid vom 20. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdegegners um vorsorgliche und unverzügliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Töchtern mit Verweis auf das in Bälde erwartete Gutachten ab.