Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 17 506 Beschwerde Telefon +41 31 635 48 06 KES 17 507 uR-Gesuch Beschwerdeführerin Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschwerdegegner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West, Amthausgasse 4, Postfach 74, 3714 Frutigen Vorinstanz Gegenstand Abweisung eines Beweisantrags Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West vom 12. Juli 2017 (Ref. _______) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. August 2017 Regeste: Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB; Interessenkollision; ein Elternteil ist in einer das Kindswohl betreffenden Angelegenheit (vorliegend persönlicher Verkehr) nicht befugt, die gemeinsa- men Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils und gegen diesen zu vertreten (E. 14). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sind die Eltern von E.________, geb. 2008, und F.________, geb. 2007, die beide unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kinds- mutter stehen. 2. Mit Eingabe vom 2. September 2015 stellte der Beschwerdegegner bei der KESB Oberland West (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag, es sei das Besuchsrecht zu seinen Töchtern zu regeln. 3. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 1. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Kindesschutzverfahren; mit Präsidialentscheid vom 30. Mai 2016 bestellte sie ein Fachgutachten bei Dr. med. G.________, für dessen Erstattung sie Frist bis am 17. Oktober 2016 ansetzte. Diese Frist verlängerte die Vorinstanz zunächst bis 13. April 2017 und anschliessend bis 5. Mai 2017. 4. Mit Präsidialentscheid vom 20. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag des Be- schwerdegegners um vorsorgliche und unverzügliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Töchtern mit Verweis auf das in Bälde erwarte- te Gutachten ab. 5. Nachdem das Gutachten nicht innert verlängerter Frist eingelangte, widerrief die Vorinstanz mit verfahrensleitendem Entscheid vom 22. Mai 2017 den Gutach- tensauftrag an Dr. G.________, dies unter Vorbehalt der Erstattung des Gutach- tens bis am 16. Juni 2017. 6. Am 23. Juni 2017 (Postaufgabe am Tag zuvor) ging ein vom 15. Juni 2017 datier- tes Gutachten von Dr. G.________ bei der Vorinstanz ein. 7. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte die Vorinstanz der Gutachterin mit, dass das Gutachten zwar eingelangt, der Gutachtensauftrag aber infolge verspäteter Gut- achtenserstattung widerrufen worden sei. 8. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Gutachten von Dr. G.________ sei zu den Akten zu erkennen und den Parteien in Kopie zuzustellen. Zur Begründung führte sie aus, es solle nicht noch weitere Zeit durch Abklärungen weiterer sachverständiger Personen verstreichen und die Kin- 2 der sollten dadurch nicht erneut stark belastet werden. Ein vorsorgliches Besuchs- recht sei zu regeln, nachdem Einsicht ins Gutachten von Dr. G.________ genom- men werden konnte. 9. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 12. Juli 2017 eröffnete die Vorinstanz das Verfahren auf vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern (Dispositiv-Ziffer 1) und wies den Antrag auf Erkennung des Gutachtens von Dr. G.________ zu den amtlichen Akten ab (Dis- positiv-Ziffer 2). Weiter traf sie organisatorische Anordnungen zur Anhörung der Kinder und Parteien (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 10. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. August 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Ober- gerichts des Kantons Bern ein mit dem Antrag, es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das vom 15. Juni 2017 datierte Gutachten von Dr. G.________ zu den Akten zu erkennen. Gleichentags stellte die Beschwerdeführe- rin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 17 507). 11. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Vernehmlassung wird in Anwendung von Art. 450f in fine des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 72 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) und Art. 86 Abs. 2, Art. 83 und Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) verzichtet. II. 12. Für die Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG). Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts stellen, setzt sich das Gericht aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Bst. b des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). 13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seiner- seits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG). 14. In der Beschwerde werden die beiden Kinder als Beschwerdeführer bezeichnet, vertreten durch ihre Mutter A.________, welche die Anwaltsvollmacht unterschrie- ben hat. Die elterliche Vertretungsmacht ist indessen ausgeschlossen, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessen- kollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden An- gelegenheit. Eine solche Interessenkollision liegt hier vor: Im vorinstanzlichen Ver- 3 fahren geht es u.a. darum zu prüfen, welche Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater im Kindeswohl steht. Das Kindeswohl ist aber objektiv zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 5). Die Be- schwerdeführerin ist damit nicht befugt, die gemeinsamen Kinder ohne Zustim- mung des Vaters und gegen diesen zu vertreten. Damit wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben lässt sich im Sinne einer Konversion jedoch die Kindsmutter selbst als beschwerde- führende Partei betrachten, welche nach Art. 450 Abs. 2 Bst. 2 ZGB als naheste- hende Person der Kinder ohne weiteres selber beschwerdeberechtigt ist und am vorinstanzlichen Verfahren auch beteiligt war. 15. 15.1 Der angefochtene verfahrensleitende Entscheid schliesst das vorinstanzliche Ver- fahren weder ganz noch teilweise ab; es handelt sich damit um einen Zwischenent- scheid. Das ZGB enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Anfechtbarkeit von (selbständig eröffneten) Zwischenentscheiden. Nach der Botschaft richtet sich hier die Anfechtbarkeit nach kantonalem Recht, wobei nach Art. 450f ZGB subsi- diär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen (STECK, in: FamKomm Erwachsenenschutz, N. 17 zu Art. 450 ZGB). Im Kanton Bern sind mit- hin – mangels einer Regelung im KESG – die Bestimmungen des VRPG einschlä- gig. Danach ist eine Zwischenverfügung, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 17 zu Art. 49 sowie N. 3 ff. und 9 zu Art. 61 VRPG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Dass Letzteres der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VR- PG wird nach bernischer Rechtsprechung sodann bejaht, wenn die beschwerde- führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu besei- tigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteue- rung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall darge- tan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. zum Ganzen: BVR 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese zusätzliche Eintretensvoraussetzung gilt kraft des Verweises von Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des VRPG auch im Bereich des Kindes- und Er- 4 wachsenenschutzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. Sep- tember 2014 E. 2.2.3.1). 15.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sie das Fachgutachten mit Präsidialentscheid vom 30. Mai 2016 aus Kapazitätsgründen bei einer externen Sachverständigen in Auftrag gegeben habe. Das nötige Fachwissen sei aber bei der Vorinstanz, deren instruierendes Behördenmitglied Fachpsychologin FSP für Kinder- und Jugendpsychologie und dipl. Gutachterin sei, grundsätzlich selbst vor- handen. Die Vorinstanz habe sodann mit Verweis auf die Möglichkeit der Vereinba- rung von Kontakten im Rahmen der Begutachtung auf die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und den Kindern für die Dau- er der Begutachtung verzichtet. Das Gutachten habe in der Folge aber auch am 16. Juni 2017 (trotz dreimaliger Mahnung) noch nicht vorgelegen. Zwar sei dieses dann am 23. Juni 2017 eingegangen, habe sich aber hinsichtlich der Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs als ungenügend erwiesen, dies insbesondere weil trotz entsprechenden Hinweises auch im Rahmen der Begutachtung kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern stattgefunden habe. Aus diesem Grund gelte der Widerruf des Auftrags an Dr. G.________ gemäss dem verfah- rensleitenden Entscheid vom 22. Mai 2017 und sei der Antrag der Beschwerdefüh- rerin auf Erkennung des (verspäteten) Gutachtens zu den Akten abzuweisen. Stattdessen habe die Vorinstanz hinsichtlich der (vorsorglichen) Regelung des per- sönlichen Verkehrs und einer allfälligen (vorsorglichen) Errichtung einer Beistand- schaft nun selbst die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendi- gen Beweise zu erheben. 15.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Abweisung ihres Beweisantrags entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem ihre Kinder nun wei- tere Abklärungstermine wahrnehmen müssten, obwohl sie bereits in der Vergan- genheit durch die Wahrnehmung von zahlreichen Terminen bei Dr. G.________ zeitlich und psychisch belastet worden seien. Im Übrigen hätte die Berücksichti- gung des Gutachtens das Verfahren beschleunigt und zu einem voraussichtlich ra- scheren Entscheid oder einer rascheren Regelung geführt. Stattdessen resultiere nun voraussichtlich ein Zeitverlust von rund einem Jahr, bis Klarheit über die Kon- taktregelung des Kindsvaters zu den heute 9- und 10-jährigen Mädchen bestehe. 15.4 Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach der Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der nicht durch einen günstigen Endentscheid beseitigt werden könnte (vgl. statt vieler: BGE 141 III 80 E. 1.2 zum wörtlich mit Art. 61 Abs. 3 VRPG übereinstimmenden Art. 93 Abs. 1 BGG). Auch in der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO («nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil») wird vertreten, dass die Abweisung eines Be- weisantrags erst mit einem Rechtsmittel gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid beanstandet werden könne (Botschaft zur schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7377). In der Tat gilt denn auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensverlängerung nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine raschere Kontaktregelung im Interesse aller Parteien stünde und eine weitere Befragung für die beiden Kinder eine Belastung darstellen kann. Allerdings 5 entstünde diese selbst dann, wenn das Gutachten von Dr. G.________ zu den Ak- ten genommen würde, ist dieses doch nach der Würdigung der Vorinstanz in Be- zug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs nicht vollständig bzw. nicht schlüssig. Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck gegeben, dass die Sache ihres Erachtens ohnehin nicht spruchreif wäre und folglich weitere Beweismassnahmen, insbesondere eine erneute Befragung der Kinder, notwendig sind. Der geltend ge- machte Nachteil würde also mit der Gutheissung der Beschwerde gerade nicht be- seitigt. Damit ist auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nach- teils im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG nicht einzutreten. 15.5 Immerhin ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass neue Beweismittel bis zum Entscheid in das Verfahren eingebracht werden können, solange das Beweisver- fahren nicht förmlich abgeschlossen ist (vgl. Art. 25 VRPG). Auch wenn das Gut- achten nicht innert der Ausarbeitungsfrist, welche der Sachverständigen gesetzt worden ist, erstattet wurde, stünde seiner Berücksichtigung in novenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts entgegen. Davon zu unterscheiden ist die Frage der inhaltlichen Qualität des Gutachtens, d.h. ob dieses vollständig bzw. schlüssig ist oder ergänzende Beweismassnahmen erheischt. Zur Vollständigkeit und Schlüs- sigkeit sollten sich die Parteien äussern können. Die Vorinstanz wird sich deshalb überlegen müssen, ob eine nachträgliche Abnahme des Gutachtens und Zustellung an die Parteien verfahrensrechtlich nicht doch angezeigt ist, auch wenn dieses nach ihrer Würdigung inhaltlich mangelhaft ist. Denn ob tatsächlich triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten vorliegen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3), kann nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz ihre Einschätzung begründet und das Gut- achten bei den Akten liegt. 16. Daran, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ändert auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts, wonach der angefochtene Entscheid keine förmliche Rechtsmittelbelehrung enthalte. Art. 61 Abs. 5 VRPG verlangt zwar, dass eine Zwi- schenverfügung in der Rechtsmittelbelehrung als solche zu bezeichnen ist, und aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben dürfen sich ungenügende oder unrichtige Kennzeichnung und Angaben zum Rechtsmittel nicht zum Nachteil der betroffenen Partei auswirken (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, N. 17 zu Art. 61 VRPG; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 102). Eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung bleibt aber folgenlos, wenn sie für die Beteiligten keine Nachteile bewirkt hat (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, N. 26 zu Art. 44 VRPG). Vorliegend hat die Vorinstanz in E. 13 des angefochtenen Entscheids sinngemäss darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zwi- schenentscheid handle, der nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil angefochten werden kann. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat dies in ihrer Beschwerde erkannt, womit ihr keine Nachteile daraus entstanden sind, dass der angefochtene Entscheid keine förmliche Rechtsmittelbelehrung enthält. III. 17. Die Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (KES 17 507). 6 17.1 Da das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (vgl. E. 18 unten), steht lediglich die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nach Art. 111 Abs. 2 VRPG in Frage. Eine solche ist anzuordnen, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses verfügt, ihr Rechtsbegehren aus- serdem nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse die Beiordnung eines Rechtsbeistandes rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). 17.2 Nach dem oben Ausgeführten (E. 15.4) wäre die Beschwerde gegen die Abwei- sung des Beweisantrags aufgrund der klaren Rechtslage betreffend den nicht wie- der gutzumachenden Nachteil grundsätzlich als aussichtslos zu betrachten. Da die vorliegende Konstellation bzw. das Vorgehen der Vorinstanz (Gutachten nicht zu den Akten zu erkennen) aber ungewöhnlich ist und dem Bedarf nach Überprüfung dieses Vorgehens durch die obere Instanz nicht jegliche Berechtigung abgespro- chen werden kann, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von der Nichtaussichtslo- sigkeit der Beschwerde auszugehen. Da zudem die Mittellosigkeit ausgewiesen er- scheint und das vorliegende Verfahren einige rechtliche Schwierigkeiten bot, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. IV. 18. Der angefochtene Entscheid stammt aus einem als Kindesschutzverfahren geführ- ten Prozess, in dem es nebst der (vorsorglichen) Regelung des persönlichen Ver- kehrs auch um die allfällige Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder geht. Da die umstrittene Beweismassnahme, um die es hier geht, beide Fragen betrifft, wird auch das oberinstanzliche Verfahren als kostenlos i.S. von Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG betrachtet. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 19. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfah- ren KES 17 506 wird pauschal auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ihr volles Honorar auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das amtliche Honorar ist vom Kanton Bern auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amt- lichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG, Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 20. Dem Beschwerdegegner ist oberinstanzlich kein Aufwand entstanden, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren KES 17 506 gewährt. Es wird ihr Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin bestellt (KES 17 507). 3. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren KES 17 506 wird pauschal auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ihr vol- les Honorar auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das amtliche Honorar wird vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG, Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (KES 17 506 und KES 17 507). 5. Der Vorinstanz wird kein Parteikostenersatz und dem Beschwerdegegner keine Par- teientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 23. August 2017 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesge- 8 richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis- verfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde innert Frist keine Beschwerde beim Bundesgericht anhän- gig gemacht. 9