Indessen entsprach der Entscheid den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Um das Gemeinwesen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin mit Verfahrenskosten zu belasten, müsste eine Fehlleistung der Behörde mit Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorliegen, was aber nicht der Fall ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 und 16 zu Art. 108 VRPG). Somit verbleibt die Kostenpflicht bei der Beschwerdegegnerin. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 3