19. Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren inhaltlich als unterliegende Partei zu betrachten. Sie hat deshalb gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Wie oben ausgeführt (E. 16), besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer seine Parteikosten ganz oder teilweise selbst tragen zu lassen. Für eine Kostenpflicht des Gemeinwesens besteht ebenfalls kein Grund. Zwar lässt sich die Angemessenheit des Entscheides der KESB bezweifeln, und zwar nicht nur aus heutiger Sicht. Indessen entsprach der Entscheid den Anträgen der Beschwerdegegnerin.