2 tungsverfahren gilt nicht das Unterliegerprinzip, und der Beschwerdeführer hat insofern erhöhten Aufwand mitverursacht, als er seinen Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist von Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel (SchlT) ZGB stellte. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz von CHF 200.00 sind somit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je CHF 100.00, aufzuerlegen. Ihnen ist von der Vorinstanz eine separate Rechnung zuzustellen. (…)