14.3 Die KESB erhob für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf gemeinsame elterliche Sorge Gebühren von CHF 200.00, was im unteren Bereich von Ziffer 1.2.2 liegt. Diese Gebühr hätte sie auch bei Gutheissung des Antrags erhoben. Davon ausgehend, dass von der gemeinsamen Sorge beide Elternteile betroffen sind und grundsätzlich das Verursacherprinzip gilt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 107 VRPG), rechtfertigt es sich, diese Gebühr zu halbieren. Im Verwal-