14.2 Gemäss Anhang 10 zur Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) beträgt die Gebühr für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB) inklusive Erarbeitung und Genehmigung der Vereinbarung CHF 50.00 bis 750.00 (Ziffer 1.2.2). Für die Entgegennahme von Sorgeerklärungen wird eine Gebühr von CHF 100.00 erhoben (Ziffer 1.2.5). Bei gleichzeitiger Entgegennahme eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr CHF 200.00 (Ziffer 1.2.6).