Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt: Entweder der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat oder der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat (Art. 63 Abs. 2 KESG). In Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis Art. 311 ZGB) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG).