14.1 Die Kosten des Verfahrens vor der KESB werden gemäss Art. 63 KESG der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 KESG). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt: