Vorbemerkungen: Die Vorinstanz wies den Antrag des Kindsvaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über seinen Sohn ab, wogegen der Kindsvater beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Beschwerde einreichte. Noch während hängigem Beschwerdeverfahren einigten sich die Kindseltern aussergerichtlich über die Zuteilung der elterlichen Sorge, wodurch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde und nur noch die Liquidation der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten vorzunehmen war. Auszug aus den Erwägungen: (…) II. (…) 14. Für die Liquidation der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz gilt Folgendes: