Regeste: Beachtung des Verursacherprinzips bei der Verlegung der Gebühr für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Anhang 10, Ziffer 1.2.2 GebV (E. 14). Art. 108 Abs. 3 VRPG: Für die Auferlegung von Parteikosten an das Gemeinwesen zugunsten einer Partei bedarf es der Fehlleistung der Behörde zu Lasten dieser Partei (E. 19). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz wies den Antrag des Kindsvaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über seinen Sohn ab, wogegen der Kindsvater beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Beschwerde einreichte.