Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 17 283 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2017 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Instruktionsrichter) Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen C.________ Beschwerdegegnerin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg Vorinstanz Gegenstand Abweisung des Antrages auf Erteilung der gemeinsamen elterli- chen Sorge über D.________ gemäss Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Seeland vom 29. März 2017 (10975873/2016-4973) Regeste: Beachtung des Verursacherprinzips bei der Verlegung der Gebühr für die Erteilung der ge- meinsamen elterlichen Sorge nach Anhang 10, Ziffer 1.2.2 GebV (E. 14). Art. 108 Abs. 3 VRPG: Für die Auferlegung von Parteikosten an das Gemeinwesen zuguns- ten einer Partei bedarf es der Fehlleistung der Behörde zu Lasten dieser Partei (E. 19). Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz wies den Antrag des Kindsvaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über seinen Sohn ab, wogegen der Kindsvater beim Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht Beschwerde einreichte. Noch während hängigem Beschwerdeverfahren einig- ten sich die Kindseltern aussergerichtlich über die Zuteilung der elterlichen Sorge, wodurch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde und nur noch die Liquidation der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten vorzunehmen war. Auszug aus den Erwägungen: (…) II. (…) 14. Für die Liquidation der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz gilt Folgendes: 14.1 Die Kosten des Verfahrens vor der KESB werden gemäss Art. 63 KESG der betrof- fenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 KESG). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfah- renskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung ei- ner Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt: Entweder der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in recht- lich vorwerfbarer Weise erschwert hat oder der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat (Art. 63 Abs. 2 KESG). In Verfahren betref- fend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis Art. 311 ZGB) werden keine Verfah- renskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG). 14.2 Gemäss Anhang 10 zur Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) beträgt die Gebühr für die Zuteilung der gemeinsamen elterli- chen Sorge (Art. 298a ZGB) inklusive Erarbeitung und Genehmigung der Vereinba- rung CHF 50.00 bis 750.00 (Ziffer 1.2.2). Für die Entgegennahme von Sorgeer- klärungen wird eine Gebühr von CHF 100.00 erhoben (Ziffer 1.2.5). Bei gleichzeiti- ger Entgegennahme eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr CHF 200.00 (Ziffer 1.2.6). 14.3 Die KESB erhob für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf ge- meinsame elterliche Sorge Gebühren von CHF 200.00, was im unteren Bereich von Ziffer 1.2.2 liegt. Diese Gebühr hätte sie auch bei Gutheissung des Antrags erhoben. Davon ausgehend, dass von der gemeinsamen Sorge beide Elternteile betroffen sind und grundsätzlich das Verursacherprinzip gilt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 107 VRPG), rechtfertigt es sich, diese Gebühr zu halbieren. Im Verwal- 2 tungsverfahren gilt nicht das Unterliegerprinzip, und der Beschwerdeführer hat inso- fern erhöhten Aufwand mitverursacht, als er seinen Antrag nicht innerhalb der Jah- resfrist von Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel (SchlT) ZGB stellte. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz von CHF 200.00 sind somit dem Beschwerdeführer und der Beschwer- degegnerin je zur Hälfte, ausmachend je CHF 100.00, aufzuerlegen. Ihnen ist von der Vorinstanz eine separate Rechnung zuzustellen. (…) 19. Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren inhaltlich als unterliegende Partei zu betrachten. Sie hat deshalb gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG dem Be- schwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Wie oben ausgeführt (E. 16), besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer seine Parteikosten ganz oder teilweise selbst tragen zu lassen. Für eine Kostenpflicht des Gemeinwesens besteht ebenfalls kein Grund. Zwar lässt sich die Angemessenheit des Entscheides der KESB bezweifeln, und zwar nicht nur aus heutiger Sicht. Indessen entsprach der Entscheid den Anträ- gen der Beschwerdegegnerin. Um das Gemeinwesen zu Gunsten der Beschwerde- gegnerin mit Verfahrenskosten zu belasten, müsste eine Fehlleistung der Behörde mit Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorliegen, was aber nicht der Fall ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 und 16 zu Art. 108 VRPG). Somit verbleibt die Kostenpflicht bei der Beschwerdegegnerin. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 3