1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in sämtliche bei ihr geführten Akten, die Herrn C.________ sel. betreffen, Einsicht zu gewähren. 2. (…) 3. (…) 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern