34. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin, die gegenüber den vorinstanzlich gestellten Begehren reduziert sind, gebunden (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 KESG). In Gutheissung der Beschwerde und der vorinstanzlich gestellten Anträge wird die Vorinstanz daher angewiesen, der Beschwerdeführerin in sämtliche bei ihr geführten Akten, die Herrn C.________ sel. betreffen, Einsicht zu gewähren. V. Kosten 35. (…) 36. (…) 16 Das Gericht entscheidet: