33. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 (Einsicht in Akten, welche eigene Daten betreffen). Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung weitere Dokumente zugestellt hat, ist die Beschwerde ohnehin gegenstandslos geworden.