27 – 29 IG entgegengehalten werden kann. Dies entspricht auch der Wertung von Art. 12 DSV. 32. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geht davon aus, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der ihr – (einzig) aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwester des Verstorbenen – gewährten Akteneinsicht mit Blick auf das Andenken ihres Bruders verantwortungsbewusst umzugehen weiss.