27 Abs. 1 IG, tritt das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB diesbezüglich zurück. 31. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einsicht in sämtliche bei der bKESB geführten Akten, die ihren verstorbenen Bruder C.________ betreffen, verweigert hat. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Einsicht in alle Akten betreffend C.________, da ihr gegenüber als Erbin und andenkensgeschützter naher Angehöriger (Schwester) von C.________ kein überwiegendes privates oder öffentliches Geheimhaltungsinteresse i.S. der Art. 27 – 29 IG entgegengehalten werden kann.