30. Ins Leere zielt schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf das Amtsgeheimnis nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0 [Vorinstanz, E. 9, S. 7]). Denn vom Amtsgeheimnis sind jene Informationen, die gemäss der Öffentlichkeitsgesetzgebung (im Kanton Bern also gemäss dem Informationsgesetz) offenzulegen sind, gerade ausgenommen (OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 5 zu Art. 320 StGB). Besteht also ein Anspruch der andenkensgeschützten nahen Angehörigen auf Einblick in die Erwachsenenschutzakten von C.________ gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IG, tritt das Amtsgeheimnis nach Art.