In den nachfolgenden Erwägungen hat sich das Bundesgericht dann mit klaren Worten und in differenzierter Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen gegen einen postmortalen Persönlichkeitsschutz gestellt. Das unpublizierte Urteil 2P.339/1994 vom 26. April 1995 – das in der Folge nie bestätigt wurde – erscheint damit überholt; sicher aber ist es nicht hinreichend belastbar, um ein Erwachsenenschutzgeheimnis über den Tod des Betroffenen auch gegenüber nahen Angehörigen zu begründen; dies umso mehr, als in der heutigen Lehre vertreten wird, dass die Erben jedenfalls bei öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhält-