Das Bundesgericht hat dieses vereinzelt gebliebene und nicht in die amtliche Sammlung aufgenommene Urteil im Leitentscheid BGE 129 I 302 E. 1.2.3 aber keineswegs bestätigt, wie dies die Vorinstanz in E. 8.2 des angefochtenen Entscheids darzustellen versucht, sondern lediglich referiert und in den Zusammenhang einer „Tabuzone für soeben Verstorbene“ gestellt. In den nachfolgenden Erwägungen hat sich das Bundesgericht dann mit klaren Worten und in differenzierter Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen gegen einen postmortalen Persönlichkeitsschutz gestellt.