In diesem hat das Bundesgericht zwar in der Tat ausgeführt, dass – auch wenn die Persönlichkeit mit dem Tod ende – die in einem Patientendossier enthaltenen Angaben nach dem Tod des Patienten durch das Arztgeheimnis geschützt blieben. Das Bundesgericht hat dieses vereinzelt gebliebene und nicht in die amtliche Sammlung aufgenommene Urteil im Leitentscheid BGE 129 I 302 E. 1.2.3 aber keineswegs bestätigt, wie dies die Vorinstanz in E. 8.2 des angefochtenen Entscheids darzustellen versucht, sondern lediglich referiert und in den Zusammenhang einer „Tabuzone für soeben Verstorbene“ gestellt.