es verleiht namentlich kein Individualrecht der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde auf Geheimhaltung, sondern steht einzig im Interesse des Betroffenen und lediglich als Reflex des Betroffenenschutzes auch im öffentlichen Interesse. Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.339/1994 vom 26. April 1995, publ. in Pra 85/1996 Nr. 94 S. 289 ff. In diesem hat das Bundesgericht zwar in der Tat ausgeführt, dass – auch wenn die Persönlichkeit mit dem Tod ende – die in einem Patientendossier enthaltenen Angaben nach dem Tod des Patienten durch das Arztgeheimnis geschützt blieben.