BGE 135 III 597 E. 3.4) und auf einer individualrechtlichen Ebene auch das Recht des Anwalts begründet, sämtliche Informationen, die ihm infolge seines Berufes von Klienten anvertraut worden sind, geheim zu behalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2). Von dieser Qualität ist das Erwachsenenschutzgeheimnis indessen nicht; es verleiht namentlich kein Individualrecht der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde auf Geheimhaltung, sondern steht einzig im Interesse des Betroffenen und lediglich als Reflex des Betroffenenschutzes auch im öffentlichen Interesse.