13 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) berufen – dies aber nur, weil es sich beim anwaltlichen Berufsgeheimnis um ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1; BGE 135 III 597 E. 3.4) und auf einer individualrechtlichen Ebene auch das Recht des Anwalts begründet, sämtliche Informationen, die ihm infolge seines Berufes von Klienten anvertraut worden sind, geheim zu behalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2).