29. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erwachsenenschutzgeheimnis auch gegenüber der Beschwerdeführerin gelten soll, erscheint damit nicht haltbar. Dies auch mit Blick auf die Rechtsprechung bezüglich anderer Berufsgeheimnisse. So gilt etwa das Bankgeheimnis nach Art. 47 Bankengesetz (BankG; SR 952.0) gegenüber Erben nicht (BGE 133 III 664 E. 2.6). Demgegenüber kann sich ein Anwalt zwar auch gegenüber den Erben auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 des Anwaltsgesetzes (BGFA;