14 sein, wie dies ELSENER und COTTIER/HASSLER als Minderheitsstimmen in der Lehre verlangen, wäre nicht ersichtlich, inwieweit „die Vertrauenswürdigkeit und das gute Funktionieren des Erwachsenenschutzes“, auf welche sich die Vorinstanz beruft, die Interessen der Beschwerdeführerin als andenkensgeschützte nahe Angehörige und Erbin an der Aufklärung der Umstände rund um den Todesfall ihres Bruders, einschliesslich allfälliger Unterlassungen durch die Vorinstanz, überwiegen sollten.