Vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht führt sie zusätzlich an, dass die Umstände des Todes von C.________ für die Angehörigen ein traumatisches Ereignis darstellten. Die Beschwerdeführerin habe die Aufgabe unternommen, dieses Ereignis stellvertretend für die anderen Familienangehörigen aufzuarbeiten. Ihrer Auffassung nach hätte für den (...) C.________ eine Beistandschaft errichtet werden müssen, was die Vorinstanz jedoch unterlassen habe. Diese Unterlassung habe das Leben und den Tod von C.________ und auch das Leben der Angehörigen massgeblich beeinflusst.