LANGENEGGER schreibt an dieser Stelle nun aber gerade nicht, dass die Schweigepflicht auch gegenüber den Erben gelten soll; vielmehr führt er aus, dass sich die zeitliche Geltung des Vormundschaftsgeheimnisses nur bis zum Tod des Geheimnisherrn (also des Betroffenen) erstrecke und danach „allenfalls der Anspruch nächster Hinterbliebener auf Andenkensschutz“ gegen eine Offenlegung von Informationen spreche. Dass das Vormundschaftsgeheimnis auch gegenüber diesen nächsten Hinterbliebenen selbst gelten soll, vertritt der Autor freilich gerade nicht.