451 ZGB), wonach das öffentliche Interesse eine Fortdauer der Schweigepflicht und eine sorgfältige Interessenabwägung erfordere, wenn Ausnahmen gemacht werden sollen, dies „auch bezüglich der Herausgabe von Informationen an die Erben“. Diese letztere Aussage wollen die Autoren mit einer Textstelle bei LANGENEGGER (BSK ZGB I, a.a.O., N. 17 zu Art. 360 aZGB) belegen; LANGENEGGER schreibt an dieser Stelle nun aber gerade nicht, dass die Schweigepflicht auch gegenüber den Erben gelten soll;