der Autor muss dann aber sogleich einräumen, dass das Geheimhaltungsinteresse des verstorbenen Betroffenen bzw. jenes öffentlicher Natur „im Einzelfall gegenüber gewichtigeren entgegenstehenden Interessen, insbesondere solchen der Erben, zurückzutreten“ habe (S. 301). Weiter beruft sich die Vorinstanz auf eine Textstelle bei COTTIER/HASSLER (FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 451 ZGB), wonach das öffentliche Interesse eine Fortdauer der Schweigepflicht und eine sorgfältige Interessenabwägung erfordere, wenn Ausnahmen gemacht werden sollen, dies „auch bezüglich der Herausgabe von Informationen an die Erben“.