Er hält dann zwar fest, dass der Schutz eines zu Lebzeiten bestehenden Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch noch nach dessen Tod einem öffentlichen, in der „vormundschaftlichen Arbeit selbst begründeten Geheimhaltungsinteresse“ entsprechen und deshalb „auch gegenüber den Erben“ zu schützen sein könne (S. 301); der Autor muss dann aber sogleich einräumen, dass das Geheimhaltungsinteresse des verstorbenen Betroffenen bzw. jenes öffentlicher Natur „im Einzelfall gegenüber gewichtigeren entgegenstehenden Interessen, insbesondere solchen der Erben, zurückzutreten“ habe (S. 301).