Dieser führt freilich gerade aus, dass angesichts der in der Schweiz geltenden Andenkensschutzlehre fraglich sei, ob dem Erblasser nach dem Tod gegenüber seinen Erben eine Geheimsphäre zustehe (S. 300). Er hält dann zwar fest, dass der Schutz eines zu Lebzeiten bestehenden Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch noch nach dessen Tod einem öffentlichen, in der „vormundschaftlichen Arbeit selbst begründeten Geheimhaltungsinteresse“ entsprechen und deshalb „auch gegenüber den Erben“ zu schützen sein könne (S. 301);