13 26. Für ihre gegenteilige Ansicht, wonach die Verschwiegenheitspflicht die KESB auch über den Tod des Betroffenen hinaus binde, beruft sich die Vorinstanz vorab auf die Dissertation von ELSENER (Das Vormundschaftsgeheimnis, a.a.O.). Dieser führt freilich gerade aus, dass angesichts der in der Schweiz geltenden Andenkensschutzlehre fraglich sei, ob dem Erblasser nach dem Tod gegenüber seinen Erben eine Geheimsphäre zustehe (S. 300).