Daraus folgt, dass mit dem Tod der betroffenen Person das Erwachsenenschutzgeheimnis auch mit Blick auf damit geschützte „öffentliche“ Interessen obsolet wird, besteht dieses doch letztlich immer im Interesse der betroffenen Person. Aus dem Andenkensschutz der nahen Angehörigen folgt zwar möglicherweise ein eigenes Recht ebendieser Angehörigen auf Fortführung der Geheimhaltung (GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 15 zu Art. 451 ZGB; COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 451 ZGB) – dieses gilt aber nur gegenüber Dritten.